Satzung der KHG

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Karl-Hillmer-Gesellschaft e.V. an der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften, Campus Suderburg“, im Folgenden KHG abgekürzt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1.2 Die KHG hat ihren Sitz in Suderburg.
1.3 Gerichtsstand ist Uelzen.
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2  Zweck und Aufgaben
2.1 Die KHG bezweckt die Förderung der Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften und ihrer Studiengänge in Suderburg.
2.2 Die KHG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2.2.1 Erwerbs- oder sonstige eigenwirtschaftliche Zwecke sind bei der Tätigkeit der KHG ausgeschlossen.
2.2.2 In Erfüllung des § 4 Abs. 2 der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 dürfen die der KHG zur Verfügung stehenden Mittel nur für die satzungsfähigen Zwecke verwendet werden.
2.2.3 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der KHG.
2.2.4 Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der KHG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.3 Die KHG berichtet ihren Mitgliedern über die Tätigkeit der Ostfalia Hochschule in Suderburg.
2.4 Das Erreichen der Ziele der KHG wird unter Anderem angestrebt durch:
2.4.1 Versammlungen der Mitglieder,
2.4.2 Fachtagungen und Vortragsveranstaltungen.
§ 3  Mittel
3.1 Der KHG stehen zur Verfügung:
3.1.1 Beiträge der Mitglieder,
3.1.2 Zuwendungen und Schenkungen,
3.1.3 Vermögen und Erträgnisse.
§ 4  Mitgliedschaft und Beitrag
4.1 Die KHG hat persönliche und fördernde Mitglieder.
4.2 Das persönliche Mitglied kann sein:
4.2.1 Ehrenmitglied,
4.2.2 ordentliches Mitglied,
4.2.3 studierendes Mitglied.
4.3 Fördernde Mitglieder können Unternehmen, Körperschaften und andere juristische Personen sein, die fähig und bereit sind, den Zweck der KHG ideell und materiell zu fördern.
4.4 Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Geschäftsführer durch den Vorsitzenden.
4.5 Die Mitgliedschaft, die nur ordentliche Mitglieder zur Zahlung eines Monatsbeitrages verpflichtet, beginnt nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens.
4.6 Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben nur Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder.
4.7 Der Pflichtbeitrag der ordentlichen Mitglieder wird vom Beirat festgesetzt.
§ 5  Organe und ihre Aufgaben
5.1 Organe der KHG sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
5.2 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schatzmeister und bei deren Verhinderung aus den jeweiligen Stellvertretern. Vor-stand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzen-de und der Geschäftsführer. Jeder vertritt die Gesellschaft allein.
5.2.1 Um eine enge Verbindung mit der Ostfalia Hochschule sicher zu stellen, müssen der Geschäftsführer und sein Stellvertreter Professoren am Campus Suderburg sein.
5.2.2 Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
5.3 Der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter führt zwischen den Mitgliederversammlungen selbstständig die Geschäfte der KHG. Seine Unterschrift bedarf nur bei Geldgeschäften der Ergänzung durch die des Schatzmeisters oder dessen Stellvertreters.
5.3.1 Der Geschäftsführer ist verpflichtet, in alle namens der KHG abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Mitglieder nur mit dem Gesellschaftsvermögen haften.
5.4 In den BEIRAT können nach Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bis zu 20 Ratsmitglieder berufen werden.
5.4.1 Dem Beirat obliegt die Rechnungsprüfung, Festsetzung des Beitrages der ordentlichen Mitglieder und des Haushaltsplanes und die Entgegennahme des Geschäftsberichtes.
5.4.2 Darüber hinaus schaltet sich der Beirat aktiv in die Förderung des Campus Suderburg ein. In Fragen der Lehrplangestaltung kann er nur Berichte entgegennehmen, ohne zu eigenen Vorschlägen berechtigt zu sein.
5.4.3 Sitzungen des Beirates werden vom Geschäftsführer einberufen und vom Vorsitzenden der Gesellschaft geleitet.
5.4.4 Vorstand und Beirat können sich eine Geschäftsordnung geben.
5.5 Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens alle 2 Jahre einzuberufen.
5.5.1 Die Einladung erfolgt durch briefliche Mitteilung oder Veröffentlichung im Jahresbericht der KHG. Diese Einladung ist spätestens 2 Wochen vor der Versammlung abzusenden.
5.5.2 Jedes auf der Mitgliederversammlung anwesende Ehren- oder ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
5.5.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Alle Beschlüsse einschließlich des Auflösungsbeschlusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5.5.4 Die Änderung des Zweckes der KHG kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen. Schriftliche Abstimmung ist möglich.
5.5.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
5.5.5.1 Wahlen zum Vorstand und zum Beirat.
5.5.5.2 Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes des Beirats über das oder die abgelaufenen Geschäftsjahr(e),
5.5.5.3 Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
5.5.5.4 Beschlussfassung über die Auflösung der KHG.
5.5.6 Alle Beschlüsse bedürfen zu ihrer Beurkundung der Unterschrift des Vorsitzenden und des Geschäftsführers.
§ 6  Austritt, Ausschluss und Auflösung
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Auflösung oder Ausschluss.
6.2 Der Austritt ordentlicher Mitglieder kann jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Frist von diesen durch eingeschriebenen Brief an den Vorsitzenden der KHG erklärt werden
6.2.1 Für den Austritt der übrigen Mitglieder genügt eine formlose Mitteilung an den Geschäftsführer.
6.3 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod persönlicher Mitglieder oder der Auflösung fördernder Mitglieder.
6.4 Persönliche und fördernde Mitglieder können, nachdem ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, durch den Vorstand ausgeschlossen werden bei:
Satzungsverletzungen, bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach wiederholter erfolgloser Mahnung oder bei Beeinträchtigung ihres Rufes durch strafrechtliche Verfehlungen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb 30 Tagen nach eingeschriebener Zustellung beim Beirat Berufung einlegen. Dessen Entscheidung ist endgültig.
6.5 Die Auflösung der KHG kann von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, muss über einen nicht zurück gezogenen Antrag binnen 4 Monaten in einer neuen Mitglieder-versammlung mit derselben Tagesordnung beschlossen werden. In diesem Fall ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn auf diese Bestimmung in der Einladung besonders hingewiesen wurde.
6.5.1 Bei Auflösung oder Aufhebung der KHG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Land Niedersachsen, das es zur Förderung der Berufsbildung zu verwenden hat bzw. an die Gemeinde Suderburg, die Gegenstände Stiftung Baum-garten betreffend.
§ 7  Karl-Hillmer-Medaille
  Die KHG verleiht für Verdienste um die Wasserwirtschaft die Karl-Hillmer-Medaille.
  Vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der KHG. Für die Bearbeitung dieser Vorschläge wählt der Beirat einen Verleihungsausschuss. Eine Geschäftsordnung für diesen Ausschuss und Richtlinien für die Verleihung können vom Beirat beschlossen werden.
§ 8  Formale Satzungsänderung
  Der Vorstand ist ermächtigt, die zur Eintragung in das Vereinsregister notwendig werdenden formalen Satzungsänderungen und die zum Zwecke der Herbeiführung der Gemeinnützigkeitserklärung durch das zuständige Finanzamt erforderlichen Abänderungen dieser Satzung in eigener Zuständigkeit vorzunehmen.
  Diese Satzungsanpassung der am 19.02.1960 beschlossenen und am 01.10.1977 ergänzten Satzung wurde am 06.04.2010 vom Vorstand der KHG beschlossen und tritt mit dem Tag der Anerkennung durch das Finanzamt und der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  Aufgrund der Änderung des Namens der Hochschule wurde diese Satzung durch Beschluss des KHG-Vorstandes, zuletzt am 14. Juli 2010, in den §§ 1, 2 und 5 formal geändert.